15. Juli 2008
Sendepause

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Es gibt Eltern, die müssen erst von einem Leitstellendisponenten darauf aufmerksam gemacht werden, daß man auf eine mehr oder weniger stark blutenden Platzwunde am besten etwas drauf drückt. Und sie nicht einfach schön vor sich hin plätschern läßt. (Auf die Idee, dafür eine Kompresse aus dem KFZ-Verbandkasten zu nehmen, sind sie natürlich auch nicht gekommen, das alte Küchenhandtuch geht doch ebenfalls …) Wo waren diese Leute, als der Gehirnschmalz ausgegeben wurde?
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Während noch um die Novellierung des Rettungsassistenten-Gesetzes gerungen wird, schafft die „Ärztliche Beraterin“ unseres Rettungsdienstes (den vom Landesrettungsdienstplan vorgesehenen Ärztlichen Leiter gibt es in unserem Bereich noch immer nicht — gerüchteweise aus Kostengründen) schon Fakten: Ich war neulich auf dem zweiten Teil der bei uns angebotenen Fortbildung Erweiterte Maßnahmen . Weiterlesen »
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Human Smoke — Interview mit Nicholson Baker
Harmlose Arzneimittel gibt es nicht
Riester verdient an Riester-Rente
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Gegen den neuen Landesrettungsdienstplan (LRettDP) für Rheinland-Pfalz hatten gut 80 Rettungsassistenten Verfassungsbeschwerde eingelegt, u.a. weil sie darin eine Beeinträchtigung ihrer Berufsfreiheit und der Wahrnehmung verfassungsmäßiger Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sahen.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat nun am 15.05.2008 die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. (Beschlüsse vom 05.05.2008; AZ VGH B 18/08 und VGH B 20/08)
Begründet wird dies damit, daß der LRettDP sich mit seinen Vorschriften zu Fortbildungsmaßnahmen nicht an den einzelnen Rettungsassistenten richtet, sondern an die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Behörden und Organisationen. Diese seien dadurch angehalten, die entsprechenden Vorschriften durch Arbeitsverträge umzusetzen; erst gegen diese könnten sich die Rettungsassistenten dann mit Rechtsmitteln wehren — dann allerdings zunächst vor den zuständigen Fachgerichten.
Quelle: beck-aktuell
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