Landesrettungsdienstplan RLP

25. Januar 2008 von Rettungsbiber

Das Ministerium des Innern und für Sport hat einen neuen Landesrettungsdienstplan (LRettDP) für Rheinland-Pfalz erlassen, dieser tritt am 01. Februar 2008 in Kraft.

Zum Thema Fortbildung des nichtärztlichen Personals (auch interessant; das Thema Fortbildung des ärztlichen Personals gibt es nicht) schreibt der LRettDP vor, daß die jährliche Fortbildung mindestens 30 Stunden umfassen muß. Außerdem muß das „in der Notfallrettung eingesetzte nicht-ärztliche Rettungsdienstpersonal jährlich mindestens 20 dokumentierte Notfalleinsätze (ab NACA-Score 4) nachweisen“ und es müssen „Rettungsassistenten, die in der Notfallrettung erweiterte (ärztliche) Maßnahmen durchführen sollen“ an einer dafür extra durchgeführten Fortbildung teilgenommen und eine anschließende Erfolgskontrolle bestanden haben.

Was bedeutet das jetzt für die Rettungsdienst-Mitarbeiter in Rheinland-Pfalz?

In einem Rundschreiben behauptet die Landesfachgruppe Rettungsdienst von ver.di, daß die Teilnahme an dieser Fortbildung für alle Rettungsassistenten verbindlich vorgeschrieben sei. Dies ist aber — zumindest im LRettDP — mitnichten der Fall; es wird für die Mitarbeiter vorgeschrieben, die erweiterte Maßnahmen durchführen sollen. Wer festlegt, daß Rettungsassistenten diese Maßnahmen durchführen sollen, wird nicht erwähnt, würde rechtlich wohl auch problematisch.

Die Landesfachgruppe greift die neue Regelung heftig an und nennt mehrer rechtliche Bedenken gegen den neuen LRettDP. Zum einen ist die Landesfachgruppe der Meinung, daß mit der Forderung nach einer Fortbildung mit abschließender Prüfung zu erweiterten Maßnahmen durch einen Ministerialerlaß in ein Bundesgesetz (RettAssG) eingegriffen würde, was nicht verfassungskonform sei. Meiner Ansicht nach ist dies aber nicht der Fall: Das RettAssG regelt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung wird durch die Regelung im neuen LRettDP nicht berührt.

Zusätzlich ist die Landesfachgruppe der Meinung, die zentrale Pflichtfortbildung für das RD-Personal in RLP sei eine Betriebliche Bildungsmaßnahme, bei deren Durchführung der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Somit wäre die o.g. Fortbildungs- und Prüfungspflicht obsolet, da kein Betriebsrat gehört wurde. Zitiert werden in diesem Zusammenhang ein Urteil und ein höherinstanzlicher Vergleich aus dem Jahr 1988 zum Thema „Pflichtfortbildung mit anschließender Erfolgskontrolle“. Der zitierte Rechtsstreit taugt meiner Meinung nach aber nicht als Vergleich. Denn damals ging es tatsächlich um eine betriebliche Bildungsmaßnahme, denn sie wurde lediglich vom DRK als Veranstalter organisiert und als Arbeitgeber gefordert. Jetzt wird die Forderung aber aufgrund eines Ministerialerlasses landesweit behördlich gestellt, ist also keine betriebsinterne Regelung des DRK.

Betroffen von der neuen Regelung sind vermutlich vor allem zukünftig neu eingestellte Mitarbeiter, die in ihrem Arbeitsvertrag die Verpflichtung zur Fortbildung und Prüfung auch in den Erweiterten Maßnahmen stehen haben werden.

Fazit:

Ich bin der Ansicht, daß das Zustandekommen des LRDP ohne Mitwirkung durch Vertreter des Berufsstands der Rettungsassistenten nicht optimal gelaufen ist. Aber das ist auch der völligen Ergebenheit gegenüber der Ärzteschaft zu verdanken (als Ärztliche Leiter RD werden Notfallmediziner im Rang eiens Oberarztes oder Chefarztes gefordert, da sie sonst von den Chefärzten der Krankenhäuser nicht akzeptiert würden — das sagt doch schon alles). Auch läßt die Regelung viele Fragen offen: Was soll Inhalt des Lehrgangs und somit der Prüfung sein? Durch wen werden sie durchgeführt? Wie wird der ordnungsgemäße Ablauf garantiert, daß Mitarbeiter keiner Willkür ausgesetzt sind?

Die Verpflichtung zur Fortbildung und Prüfung über Erweiterte Maßnahmen stellt kein wirkliches Novum dar, denn wer bisher solche Maßnahmen durchführte, mußte seine Kompetenz darin im Rechtstreit auch nachweisen können, dafür bietet sich eine entsprechende Fortbildung mit Prüfung ideal an.

Rechtlich wird gegen die Fortbildungspflicht im allgemeinen und bei den Erweiterten Maßnahmen im speziellen aber meiner Ansicht nach nichts auszurichten sein. Betroffen sind vor allem neuen Mitarbeiter, die sich dann vertraglich dazu verpflichten werden müssen, falls die Betriebsräte nicht grundsätzlichen solchen Arbeitsverträgen widersprechen. Und ob das im Sinne einer stetigen Qualitätssteigerung im Rettungsdienst wünschenswert ist, möchte ich bestreiten.

Probleme bekommen können Rettungsassistenten die gelegentlich ehrenamtliche oder als studentische Aushilfen arbeiten, die geforderten 20 Notfalleinsätze nachzuweisen. Für hauptberufliche Mitarbeiter sollte dies selbst auf „Dornröschen-Wachen“ keine Schwierigkeit darstellen.

Viel Aufregung um voraussichtlich wenig Neues. Ich bin trotzdem gespannt, was da auf uns zu kommt und werde bei Gelegenheit weiter darüber berichten.

Kategorie: Rettung

2 Responses to “Landesrettungsdienstplan RLP”

  1. Splidi Says:

    So, lesen wir uns doch den tollen Landesrettungsdienstplan einmal durch.
    Als erstes fällt bei der Fortbildung des RD-Perrsonlas auf, dass eine 30-stündige Fortbildung vorgeschrieben wird. Allerdings bekommen wir pro Fortbildungstag nur acht Stunden bezahlt, d.h. ich soll für die jährliche Fortbildung sechs Stunden umsonst arbeiten?

    Als nächstes sollen Rettungsassistenten, die erweiterte Maßnahmen ergreifen, eine Prüfung ablegen und 20 Notfalleinsätze nachweisen. Natürlich ist es sinnvoll, dass RAs erweiterte Maßnahmen ergreifen und dass in diesem Bereich auch eine Qualitätskontrolle stattfindet, damit nicht jeder, der mal ne RD-Schule besucht hat, mit Medikamenten rumspielen darf. Aber es ist ja immer noch so, dass diese Maßnahmen immer mehr werden. Es sollen immer mehr Maßnahmen vom RA übernommen werden, allerdings schlägt sich das nicht in der Bezahlung nieder. Die RAs, die heute anfangen zu Arbeiten werden eh häufig nur als RS bezahlt, aber als RA eingesetzt. Das heißt, dass diese Kollegen sowieso schon mehr leisten als das, wofür sie bezahlt werden. Mit Einführung dieser verpflichtenden Prüfung muss aber dann auch eine entsprechende Verbesserung der Bezahlung einher gehen, ansonsten muss ich sagen, dass diese Neuregelung eine einzige Unverschämtheit ist.

    Über den ALRD möchte ich hier gar nichts sagen… das ist mir zu albern

  2. Rettungsbiber Says:

    Da kann ich Dir nur zustimmen. Die Bezahlung von Rettungsassistenten muß dringend korrigiert werden, vor allem für junge, neu eingestellte RA. Daß diese inziwschen mit einem Hilfsarbeiter-Gehalt entlohnt werden, im Gegenzug aber immer mehr Kompetenzen und damit Verantwortung übertragen bekommen, ist nicht länger akzeptabel. Das ist aber nicht Sache des Gesetzgebers oder der Regierungen, sondern gehört in die Tarifverhandlungen.

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